Eins, zwei – oder doch fünf? Wir bringen Licht ins Dunkel der Pflegegrade: Was die unterschiedlichen Kategorien bedeuten und welche finanzielle Unterstützung jeweils zu erwarten ist.
Pflegebedürftig ist nicht gleich pflegebedürftig: Während eine Person körperlich beeinträchtigt ist, liegen die Einschränkungen bei einer anderen im psychischen Bereich. Während die eine Person in einigen Bereichen noch ein selbstständiges Leben führen kann, ist eine andere auf eine Vollzeitpflege und -betreuung angewiesen.
Was sind Pflegegrade?
Abhängig von der individuellen Beeinträchtigung, die eine pflegebedürftige Person erlebt, steht ihr eine bestimmte finanzielle Unterstützung zu. Die Pflegegrade, gültig seit Januar 2017, bieten einen Rahmen dafür: Unter dem Begriff werden fünf Kategorien zusammengefasst. Jede pflegebedürftige Person fällt unter eine der fünf Kategorien, die vorgeben, welche finanzielle Unterstützung (Pflegegeld) die Pflegekasse an die pflegebedürftige Person auszahlen müssen.
Wie erfolgt die Zuteilung eines Pflegegrades?
Grundlage für die Zuteilung eines Pflegegrades ist die Antragstellung bei der Pflegekasse. Im Anschluss findet ein persönlicher Besuch durch einen zuständigen Gutachter statt.
Der Gutachter beurteilt den Zustand der Person anhand folgender Kriterien:
- Mobilität
- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Für jede Kategorie werden Punkte vergeben – je beeinträchtigter der Mensch in der Kategorie ist, desto höher die vergebene Punktzahl. Die Kategorien werden unterschiedlich gewichtet bei der Ermittlung der schlussendlichen Punktzahl. Aus der Punktzahl ergibt sich dann der Pflegegrad.
Monatliche Leistungen der Pflegegrade 2022
Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Geldleistung ambulant | – | 316 € | 545 € | 728 € | 901 € |
Sachleistung ambulant | – | 724 € | 1363 € | 1693 € | 2095 € |
Leistungsbeitrag teilstationäre Pflege | – | 724 € | 1363 € | 1693 € | 2095 € |
Leistungsbeitrag stationäre Pflege | 125 € | 770 € | 1262 € | 1775 € | 2005 € |
Zudem können Sie Ansprüche auf jährliche Leistungen wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege haben.
Pflegegrad 1
Menschen, denen der Pflegegrad 1 zugeteilt wird, erzielten im Rahmen der Begutachtung 12,5 bis 26,5 Punkte. Damit gehören sie zur niedrigsten Stufe der Pflegebedürftigkeit.
Pflegegrad 2
Mit 27 bis 47 Punkten fallen begutachtete Menschen in den Pflegegrad 2 und gelten als Pflegebedürftige mit erheblichen Beeinträchtigungen.
Pflegegrad 3
Wer schwere Beeinträchtigungen hat und damit 47,5 bis 69,5 Punkte durch das Gutachten der Pflegebedürftigkeit nachweisen kann, fällt in den Pflegegrad 3.
Pflegegrad 4
Pflegebedürftige Menschen mit 70 bis 89,5 Punkten, die sich aus dem Gutachten zur Pflegebedürftigkeit ergeben, haben nachweislich schwerste Beeinträchtigungen und erhalten Unterstützung gemäß Pflegegrad 4.
Pflegegrad 5
Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung haben Menschen mit Pflegegrad 5, die beim Gutachten der Pflegebedürftigkeit 90 bis 100 Punkte erzielten.
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