Das wohl bekannteste Symptom, das in direkte Verbindung mit Demenz gebracht wird, ist der Gedächtnisschwund. Dieser kann so weit gehen, dass Betroffene ihren eigenen Namen nicht mehr kennen. Ist dieses Stadium der Krankheit einmal erreicht, kommen Angehörige nicht mehr um die Frage herum, inwiefern die demenzkranke Person noch eigenständig rational begründete Entscheidungen treffen kann.
Demenz hat viele Gesichter: Sie äußert sich beispielsweise durch kleine Vergesslichkeiten, depressive Verstimmungen, den Verlust des natürlichen Zeitgefühls, eine erschwerte Kommunikation mit den Mitmenschen oder Schlafprobleme. Experten gliedern den Krankheitsverlauf in sieben Stadien auf, die von zunehmender Beeinträchtigung geprägt sind.
Deshalb wird auch schnell klar, dass nicht jeder Mensch, der mit Demenz diagnostiziert wurde, sofort seine volle Entscheidungskraft über das eigene Leben abgeben soll oder gar muss. Dennoch: Mit dem Fortschreiten der Krankheit kommt es meistens so weit, dass Betroffene ihre Entscheidungen nach außen verlagern müssen.
Naheliegend ist, einen Verwandten damit zu beauftragen. Aber es gibt auch andere Möglichkeiten, um sicherstellen zu können, dass Entscheidungen auch fortan im Sinne des demenzkranken Menschen getroffen werden.
Gut versorgt mit der richtigen Vorsorge
Fällt die eigene Entscheidungsfähigkeit des Demenzkranken weg, ist es meist schon zu spät, um ihm die freie Entscheidung darüber zu geben, wer in Zukunft rechtlich für ihn sorgen soll. Deshalb ist es umso wichtiger, dass Vorsorgemaßnahmen getroffen werden.
Das erfolgt durch eine Vorsorgevollmacht. Die erkrankte Person muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vereinbarung in einem noch vollständig geschäftsfähigen Zustand sein. Außerdem muss die Vereinbarung mit mindestens einer, kann aber auch mit mehreren Personen getroffen werden. Der große Vorteil hierbei ist, dass der Erkrankte selbst bestimmen kann, wer ihn in Zukunft in welchem Ausmaß rechtlich vertritt. Ebenso kann er der Vertrauensperson mitteilen, was seine Vorstellungen und Wünsche sind.
Um eine spätere Anerkennung garantieren zu können, empfiehlt sich eine notarielle Beglaubigung. In der Vereinbarung kann zudem festgehalten werden, in welchen Bereichen die bevollmächtigte Person Entscheidungen für die demenzkranke Person treffen soll. Auch diese Notierung ist sinnvoll, da die rechtliche Vertretung bei einer Vorsorgevollmacht nicht der Kontrolle des Betreuungsgerichts unterliegt, sondern eigenständig Entscheidungen im Namen des Betreuten treffen kann.
Dennoch gibt es Grenzen: Bei Maßnahmen, die (mit großer Wahrscheinlichkeit) freiheitseinschränkend oder schwere gesundheitliche Schäden mit sich bringen, benötigt der Betreuende eine richterliche Genehmigung.
Eine weitere Möglichkeit der Vorsorge, die sich aber ausschließlich auf den medizinischen Bereich beschränkt, ist die Patientenverfügung. Auch hier muss die erkrankte Person vollständig geschäftsfähig sein, wenn sie diese Vereinbarung trifft. Hier kann der Demenzkranke – bestenfalls in schriftlicher Form – klar machen, wie und in welchem Ausmaß er in bestimmten Fällen medizinisch behandelt werden möchte.
Was passiert, wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt?
Wenn keine Vorsorgevollmacht vorliegt oder diese bestimmte rechtliche Bereiche offen lässt und die demenzkranke Person ihre Geschäftsfähigkeit verliert, kann von der betroffenen Person selbst oder einem Außenstehenden bei der Betreuungsbehörde die Einrichtung eines gesetzlichen Vertreters angeregt werden. Daraufhin wird mithilfe eines fachärztlichen Gutachtens geprüft, ob tatsächlich eine gesetzliche Vertretung bestimmt werden muss. Falls die Prüfungsergebnisse das bestätigen, findet eine Anhörung der erkrankten Person statt, woraufhin die Betreuungsverfügung in die Wege geleitet wird. Es bedarf also keinerlei Zustimmung von Seiten der erkrankten Person selbst, um einen gesetzlichen Vertreter über dieses Verfahren zu bestimmen.
Der Prozess kann vom Antrag bis zur tatsächlichen Einführung einige Monate dauern. In besonders dringenden Fällen, also z. B. bei einer Gefährdung der demenzkranken Person, kann ein Eilverfahren eingeleitet werden, das deutlich schneller vonstatten geht.
Für die Betreuungsaufgabe werden in erster Linie Angehörige und Verwandte herangezogen, die den Demenzkranken auch vor seiner Erkrankung gut kannten. Findet sich in diesem Bereich niemand, wird eine außenstehende Person berufen.
Auch bei der Betreuungsverfügung kann die demenzkranke Person im Vorfeld schriftlich festlegen, was ein Handeln und Entscheiden in ihrem Sinne im Allgemeinen oder in bestimmten Situationen bedeutet – denn genau das ist Ziel der gesetzlichen Betreuung:
Entscheidungen im Sinne der betreuten Person zu treffen. Deshalb kontrolliert das Vormundschaftsgericht im Verlauf der Betreuung die Entscheidungen des rechtlichen Vertreters.
Wenn die erkrankte Person über ein hohes Vermögen verfügt, so trägt sie die Kosten, die für die betreuende Person entstehen. In allen anderen Fällen springt der Staat als Kostenträger ein.
Außerdem gilt auch hier, dass freiheitseinschränkende und gesundheitsgefährdende medizinische Maßnahmen eine richterliche Genehmigung benötigen.
Haftung bei Vollmacht und Betreuung
Angehörige oder Freiwillige, die als gesetzliche Vertreter einer demenzkranken Person tätig sind, kommen nicht um die Frage herum, ob sie auch für Schäden haften, die durch die betreute Person entstehen. Die Antwort ist: nein, das tun sie grundsätzlich nicht. Allerdings ist es unbedingt notwendig, dass die Haftpflichtversicherung über den gesundheitlichen Zustand des Versicherten informiert wird, damit diese ihren Versicherungsschutz beibehält. Genauso wichtig: Offensichtliche Risiken dürfen nicht ignoriert werden, sonst können unter Umständen auch gesetzliche Vertreter zur Rechenschaft für die Taten gezogen werden.
Welche Bereiche können gesetzliche Vertreter übernehmen?
Fachsprachlich ausgedrückt handelt es sich bei den Bereichen, in denen gesetzliche Vertreter für die zu betreuende Person Entscheidungen treffen, um Aufgabenkreise. Darunter fallen: Vermögenssorge, Aufenthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Gesundheitssorge und Post-, Brief- und Fernmeldekontrolle. Ein gesetzlicher Vertreter übernimmt aber nicht automatisch alle diese Aufgabenkreise – auch nicht bei einer Betreuungsverfügung.
Denn in Deutschland gilt folgendes Prinzip: So viel Betreuung wie nötig, so wenig wie möglich. Aufgabenkreise, die nach Ansicht der Ärzte, die ein Gutachten erstellen, noch in der Verantwortung der erkrankten Person bleiben können, tun dies auch.
So bleibt jedem Menschen das größtmögliche Maß an Selbstverantwortung so lange wie möglich erhalten, während gleichzeitig sein Wohlergehen gewährleistet wird.
Das Wichtigste im Überblick
Kann eine demenzkranke Person sich in bestimmten Aufgabenkreisen nicht mehr selbst um rechtliche Angelegenheiten kümmern, wird ein gesetzlicher Vertreter bestimmt, der von nun an in diesen Bereichen Entscheidungen in seinem Namen trifft. Durch eine Vorsorgevollmacht, die die erkrankte Person noch in einem vollständig geschäftsfähigen Zustand – also weit im Voraus – erteilen muss, kann bereits festgelegt werden, wer dieser gesetzliche Vertreter sein soll und nach welchen Grundsätzen er handeln soll. Im medizinischen Bereich gibt es dafür speziell die Patientenverfügung. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, wird von der Betreuungsbehörde eine Betreuungsverfügung in die Wege geleitet.